RUDERN 3000

SPORT UND WIRTSCHAFT

§1 

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung des Leistungssports im Rudern“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragungführt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungssports im Rudern in der Lübecker Ruder-Gesellschaft von 1885 e.V. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Anschaffung von Ruderbooten und Sportgeräten, die finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen wie Meisterschaften, die Übernahme von Meldegeldern zu Regatten, die Erstattung von Reisekosten und die finanzielle Unterstützung von Trainern. 

Der Verein ist politisch neutral, weltanschaulich und konfessionell neutral. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. A.O. 1977. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§3

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Mitglieder können werden:
1. natürliche volljährige Personen
2. Firmen, Gesellschaften, juristische Personen

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. bei Firmen oder der Gesellschaft, bei juristischen Personen als körperschaftliche Mitglieder mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Set- zung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels „Einschreiben“ bekanntzumachen. Gegen den Beschluß hat das Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächst ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beschwerde muß binnen einer Frist von einem Monat ab Abgang des Ausschlußbeschlusses schriftlich beim Vor- stand eingelegt werden. Die frist-und formgerechte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Mittel des Vereins werden durch Spenden aufgebracht.

§4

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand in ehrenamtlicher Tätigkeit,
2. die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus

• dem ersten Vorsitzenden,
• dem zweiten Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister,
• dem Schriftführer
• und bis zu drei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§5

Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§6

Dem Vorstand obliegt die Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse, die Geschäftsleitung des Vereins, die Aufstellung einer Geschäftsordnung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ausschließlich zuständig für

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
2. die Wahl und Entlastung des Vorstands,
3. die Beschlußfassung über die Beschwerde gegen einen Aufnahme,
4. verweigernden Beschluß des Vorstands sowie über die gegen einen Auschließungsbeschluß des Vorstands,
5. Satzungsänderungen,
6. Auflösung des Vereins.

§8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§9

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsit- zenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festge- setzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitglie- derversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von o/. der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Es wird offen abgestimmt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder dieses beantragt.

Es ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt werden muß.

§10

Bei der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen im Benehmen mit dem Finanzamt ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde am 12. März 1991 errichtet.